Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21804
FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10 (https://dejure.org/2011,21804)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30.03.2011 - 3 K 275/10 (https://dejure.org/2011,21804)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30. März 2011 - 3 K 275/10 (https://dejure.org/2011,21804)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,21804) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG bei Verkauf eines Flugzeugs im Rahmen eines einheitlichen Geschäftskonzepts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewinne nach Aufgabe des Gewerbebetriebs aus ihrer Natur nach laufenden Geschäftsbeziehungen gehören zum regulären Gewinn und nicht zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn; Gewinne nach Aufgabe des Gewerbebetriebs aus ihrer Natur nach laufenden Geschäftsbeziehungen als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 5 EStG
    Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG bei Verkauf eines Flugzeugs im Rahmen eines einheitlichen Geschäftskonzepts

  • datenbank.nwb.de

    Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG bei Verkauf eines Flugzeugs im Rahmen eines einheitlichen Geschäftskonzepts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1699
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10
    Der Verweis des Finanzamts auf das BFH-Urteil vom 26.06.2007 (IV R 49/04, BStBl II 2009, 289) gehe fehl, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt vom Streitfall erheblich abweiche.

    In der Regel gehören zum Aufgabegewinn die aus der Auflösung der stillen Reserven des Anlagevermögens resultierenden Gewinne (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289).

    Gewinne aus ihrer Natur nach laufenden Geschäftsbeziehungen gehören auch dann zum regulären Gewinn, wenn sie im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe erzielt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289).

    Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit in Form von Ankauf, Vermietung und Verkauf ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; BFH-Beschlüsse vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; und vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rz. 342; Fischer in Praxisreport Steuerrecht 40/2007).

    Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehört hat und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289 jeweils zu Flugzeugen).

    Eine Verklammerung von Vermietung sowie An- und Verkauf des Flugzeugs aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts liegt nach dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 (IV R 49/04) in einem Ankaufsrecht des Mieters zu einem von einem unabhängigen Gutachter zu ermittelnden Marktwert.

    Zwar betrifft das BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 (IV R 49/04), wie der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 31.03.2011 vorträgt, nur den Bereich der Gewerbesteuer.

    Jedoch sind die BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 und 24. September 2010 zur Frage, ob die Voraussetzungen eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns nach §§ 16, 34 EStG vorliegen, ergangen und greifen die Rechtsprechung zur Verklammerung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts im BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 (IV R 49/04) auf.

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10
    Eine Personengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des BFH steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BStBl II 2009, 795; BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923).

    Eine wegen der Abwicklung steuerrechtlicher Verpflichtungen noch nicht vollbeendete Personengesellschaft ist auch noch i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO befugt, als Prozessstandschafterin Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide zu erheben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 FGO Rz 15, m.w.N.).

    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Personengesellschaft in eigenen Angelegenheiten für klagebefugt zu halten, ihr die Eigenschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter aufzutreten, aber nicht zuzuerkennen (BFH-Beschluss vom 12. April 2007 a.a.O. in BFH/NV 2007, 1923).

  • BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10

    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10
    Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit in Form von Ankauf, Vermietung und Verkauf ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; BFH-Beschlüsse vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; und vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rz. 342; Fischer in Praxisreport Steuerrecht 40/2007).

    Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehört hat und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289 jeweils zu Flugzeugen).

    Ebenso hat der BFH auf eine Verklammerung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts entschieden, wenn der Verkauf des Flugzeugs Eingang in die Prognoseberechnungen des Prospekts für das Anlagemodell (1.300 Anleger) gefunden hat und dem Vermieter ein Andienungsrecht eingeräumt war, das sicherstellte, dass der Vermieter 78 % des ursprünglichen Einkaufpreises bei einer Rückveräußerung erzielen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268).

  • BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen -

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10
    Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit in Form von Ankauf, Vermietung und Verkauf ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; BFH-Beschlüsse vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; und vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rz. 342; Fischer in Praxisreport Steuerrecht 40/2007).

    Gleiches gilt, wenn der Verkauf des Flugzeugs Eingang in die Prognoseberechnungen des Prospekts gefunden hat und der hierbei angesetzte Verkaufspreis sicherstellte, dass die zunächst erwarteten Verluste ausgeglichen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

  • BFH, 09.02.2006 - IV R 15/04

    AfA für vermietetes Flugzeug

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10
    Dies hat der BFH mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2006 im Verfahren wegen der Gewinnfeststellungen 1992 bis 1994 (Az. IV R 15/04, BFH/NV 2006, 1267) entschieden.
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10
    b) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb aufhört, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen (BFH-Urteile vom 15. November 2005 XI R 6/06, BFH/NV 2007, 436; und vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rz. 188).
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10
    Eine Personengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des BFH steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BStBl II 2009, 795; BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923).
  • BFH, 15.11.2006 - XI R 6/06

    Verhältnis Betriebsvermögen/Privatvermögen bei Tod eines Selbstständigen;

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10
    b) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb aufhört, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen (BFH-Urteile vom 15. November 2005 XI R 6/06, BFH/NV 2007, 436; und vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rz. 188).
  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10
    Da es für die Zuordnung zum laufenden bzw. zum Aufgabegewinn auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688), können Geschäfte, mit denen die bisherige unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, nicht dem Aufgabevorgang zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602).
  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10
    Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit in Form von Ankauf, Vermietung und Verkauf ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; BFH-Beschlüsse vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; und vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rz. 342; Fischer in Praxisreport Steuerrecht 40/2007).
  • BFH, 19.05.1971 - I R 46/70

    Buchverluste - Betriebsaufgabe - Entschädigungslose Überlassung -

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines

    Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1699 abgedruckten Gründen ab.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht